Änderung Artikel 1 Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit und zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 03.10.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Artikel 1 Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit und zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung und Änderungshistorie der BlZSchutzImpfuaÄndV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Artikel 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.10.2008 geltenden Fassung
Artikel 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1904
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abweichend von § 17c Abs. 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes bedürfen die nachfolgend aufgeführten Impfstoffe zum Schutz empfänglicher Tiere vor der Blauzungenkrankheit, soweit die Impfstoffe ausschließlich inaktivierte Erreger enthalten und bei ihrer Herstellung nur Virusstämme des Serotyps 8 verwendet worden sind, keiner Zulassung für das Inverkehrbringen und das Anwenden:

(Text neue Fassung)

(1) Abweichend von § 17c Abs. 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes bedürfen die nachfolgend aufgeführten Impfstoffe zum Schutz empfänglicher Tiere vor der Blauzungenkrankheit, soweit die Impfstoffe ausschließlich inaktivierte Erreger enthalten und bei ihrer Herstellung nur Virusstämme des Serotyps 8 verwendet worden sind, keiner Zulassung für das Inverkehrbringen und das Anwenden:

1. BTVPUR Alsap 8 der Firma Merial,

2. Zulvac 8 der Firma Fort Dodge,

3. BLUEVAC-8 der Firma CZ Veterinaria.

vorherige Änderung

 


(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed