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Änderung Artikel 3 Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit und zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 03.10.2008

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.10.2008 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1904
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Die Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit tritt mit Ablauf des 6. November 2008 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

(3) Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung gilt mit Ablauf des 6. November 2008 an wieder in ihrer am 6. Mai 2008 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)


 
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