(1) Die Voraussetzung nach
§ 7a Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung von Ausrüstung ist gegeben, wenn diese
- 1.
- den jeweiligen Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht,
- 2.
- ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat,
- 3.
- mit einer Kennzeichnung versehen und
- 4.
- von einer Konformitätserklärung begleitet ist.
(2) 1Die zuständige Behörde prüft stichprobenweise die in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Ausrüstung auf Einhaltung des Absatzes 1. 2Sie kann sich dabei der Unterstützung durch anerkannte Sachverständige bedienen.
(3) Die zuständige Behörde wirkt an der europäischen Gruppe benannter Stellen zur Umsetzung der
Richtlinie 2014/90/EU regelmäßig mit.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 02.07.2017 BGBl. I S. 2268