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Änderung § 2 SchAusrV vom 04.12.2014

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§ 2 SchAusrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.12.2014 geltenden Fassung
§ 2 SchAusrV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 23.01.2014 BGBl. I S. 78
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

1. ausgestattet oder Ausstattung:

die Tatsache, dass Ausrüstung an Bord eines Schiffes fest angebracht oder untergebracht ist;

2. Ausrüstung:

(Text alte Fassung)

die in den Anhängen A.1 und A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/32/EU (ABl. L 312 vom 10.11.2012, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Ausrüstungsteile, mit denen ein Schiff nach den internationalen Vorschriften auszustatten ist, mit denen ein Schiff aufgrund nationaler Regelungen oder auf freiwilliger Basis ausgestattet werden kann und für die nach den nationalen oder internationalen Vorschriften die Zulassung durch die Verwaltung des Flaggenstaats erforderlich ist;

(Text neue Fassung)

die in den Anhängen A.1 und A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/52/EU (ABl. L 304 vom 14.11.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Ausrüstungsteile, mit denen ein Schiff nach den internationalen Vorschriften auszustatten ist, mit denen ein Schiff aufgrund nationaler Regelungen oder auf freiwilliger Basis ausgestattet werden kann und für die nach den nationalen oder internationalen Vorschriften die Zulassung durch die Verwaltung des Flaggenstaats erforderlich ist;

3. Baumusterzulassung:

die Verfahren zur Bewertung von hergestellter Ausrüstung nach Prüfnormen und die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung;

4. bestimmungsgemäße Verwendung:

a) die Verwendung, für die Ausrüstung nach den Angaben desjenigen, der sie in den Verkehr bringt, geeignet ist oder

b) die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung der Ausrüstung ergibt;

5. Bevollmächtigter:

jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die Ausrüstung aus einem Drittland in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder dies veranlasst;

6. Funkausrüstung:

die Ausrüstung im Sinne des Kapitels IV der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen, BGBl. 1979 II S. 141, 1980 II S. 525, 1983 II S. 784, 1994 II S. 2458) in der jeweils geltenden Fassung sowie UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) für Rettungsboote im Sinne der Regel III-6.2.1 der Anlage des vorstehend bezeichneten Übereinkommens;

7. Hersteller:

jede natürliche oder juristische Person, die

a) Ausrüstung herstellt oder

b) Ausrüstung wesentlich instand setzt oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt oder

c) geschäftsmäßig ihren Namen, Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an der Ausrüstung anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt;

8. internationale Vorschriften:

die internationalen Übereinkommen, Entschließungen und Rundschreiben der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) und alle Prüfnormen, soweit sie nach Maßgabe der Richtlinie 96/98/EG anzuwenden sind;

9. internationale Übereinkommen:

a) das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von 1988 (LL 66, BGBl. 1969 II S. 249, 1977 II S. 164, 1994 II S. 2457 sowie Anlageband zum BGBl. 1994 II Nr. 44 vom 27. September 1994 S. 2),

b) das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COLREG, Kollisionsverhütungsregeln vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 816), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2370),

c) das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL) mit Anlagen I, II, III und V sowie Anlage zum Protokoll von 1978 (BGBl. 1982 II S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Januar 2008 (BGBl. 2008 II S. 35),

d) das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen, BGBl. 1979 II S. 141, 1980 II S. 525, 1983 II S. 784, 1994 II S. 2458), sowie die diesbezüglichen Protokolle und Änderungen und damit zusammenhängende rechtlich bindende Kodizes, in der jeweils geltenden Fassung;

10. Inverkehrbringen:

jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Ausrüstung an einen Anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist;

11. Kennzeichnung:

das in Anhang D der Richtlinie 96/98/EG dargestellte Steuerrad-Symbol, das nach Artikel 11 der Richtlinie 96/98/EG angebracht wird;

12. Konformitätsbewertungsverfahren:

das in der Richtlinie 96/98/EG vorgesehene Verfahren zur Bewertung der Produktsicherheit;

13. Konformitätserklärung:

schriftliche Erklärung über die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maßgabe einer der Module C bis H des Anhangs B der Richtlinie 96/98/EG;

14. Prüfnormen:

die nach den internationalen Vorschriften der IMO zur Festlegung der Prüfmethoden und Prüfergebnisse erstellten Normen

a) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO),

b) der Internationalen Organisation für Normung (ISO),

c) der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC),

d) des Europäischen Komitees für Normung (CEN),

e) des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (CENELEC) und

f) des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen (ETSI),

jedoch nur in der in Anhang A der Richtlinie 96/98/EG genannten Form;

15. Schiff:

ein unter die internationalen Übereinkommen oder nationalen Regelungen fallendes Schiff, ein sonstiges Wasserfahrzeug oder eine schwimmende Anlage unter Bundesflagge einschließlich eines Schwimmkörpers;

16. Sicherheitszeugnis:

ein Schiffszeugnis oder eine Schiffsbescheinigung nach Anlage 2 zu § 9 der Schiffssicherheitsverordnung;

17. zuständige Behörde:

die in § 8 genannte Behörde.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 10 steht die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum dem Inverkehrbringen neuer Ausrüstung gleich.