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Änderung § 2 SchAusrV vom 16.03.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 SchAusrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2017 geltenden Fassung
§ 2 SchAusrV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.07.2017 BGBl. I S. 2268
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

(Text neue Fassung)

1 Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

1. ausgestattet oder Ausstattung:

die Tatsache, dass Ausrüstung an Bord eines Schiffes fest angebracht oder untergebracht ist;

2. Ausrüstung:

vorherige Änderung nächste Änderung

die in den Anhängen A.1 und A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Ausrüstungsteile, mit denen ein Schiff nach den internationalen Vorschriften auszustatten ist, mit denen ein Schiff aufgrund nationaler Regelungen oder auf freiwilliger Basis ausgestattet werden kann und für die nach den nationalen oder internationalen Vorschriften die Zulassung durch die Verwaltung des Flaggenstaats erforderlich ist;



die in den Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgeführten Ausrüstungsteile, mit denen ein Schiff nach den internationalen Vorschriften auszustatten ist, mit denen ein Schiff aufgrund nationaler Regelungen oder auf freiwilliger Basis ausgestattet werden kann und für die nach den nationalen oder internationalen Vorschriften die Zulassung durch die Verwaltung des Flaggenstaats erforderlich ist;

3. Baumusterzulassung:

die Verfahren zur Bewertung von hergestellter Ausrüstung nach Prüfnormen und die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung;

4. bestimmungsgemäße Verwendung:

a) die Verwendung, für die Ausrüstung nach den Angaben desjenigen, der sie in den Verkehr bringt, geeignet ist oder

b) die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung der Ausrüstung ergibt;

5. Bevollmächtigter:

jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die Ausrüstung aus einem Drittland in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder dies veranlasst;

6. Funkausrüstung:

die Ausrüstung im Sinne des Kapitels IV der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen, BGBl. 1979 II S. 141, 1980 II S. 525, 1983 II S. 784, 1994 II S. 2458) in der jeweils geltenden Fassung sowie UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) für Rettungsboote im Sinne der Regel III-6.2.1 der Anlage des vorstehend bezeichneten Übereinkommens;

7. Hersteller:

jede natürliche oder juristische Person, die

a) Ausrüstung herstellt oder

b) Ausrüstung wesentlich instand setzt oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt oder

c) geschäftsmäßig ihren Namen, Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an der Ausrüstung anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt;

8. internationale Vorschriften:

vorherige Änderung nächste Änderung

die internationalen Übereinkommen, Entschließungen und Rundschreiben der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) und alle Prüfnormen, soweit sie nach Maßgabe der Richtlinie 96/98/EG anzuwenden sind;



die internationalen Übereinkommen, Entschließungen und Rundschreiben der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) und alle Prüfnormen, soweit sie nach Maßgabe der Richtlinie 2014/90/EU anzuwenden sind;

9. internationale Übereinkommen:

a) das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von 1988 (LL 66, BGBl. 1969 II S. 249, 1977 II S. 164, 1994 II S. 2457 sowie Anlageband zum BGBl. 1994 II Nr. 44 vom 27. September 1994 S. 2),

b) das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COLREG, Kollisionsverhütungsregeln vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 816), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2370),

c) das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL) mit Anlagen I, II, III und V sowie Anlage zum Protokoll von 1978 (BGBl. 1982 II S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Januar 2008 (BGBl. 2008 II S. 35),

d) das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen, BGBl. 1979 II S. 141, 1980 II S. 525, 1983 II S. 784, 1994 II S. 2458), sowie die diesbezüglichen Protokolle und Änderungen und damit zusammenhängende rechtlich bindende Kodizes, in der jeweils geltenden Fassung;

10. Inverkehrbringen:

jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Ausrüstung an einen Anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist;

11. Kennzeichnung:

vorherige Änderung nächste Änderung

das in Anhang D der Richtlinie 96/98/EG dargestellte Steuerrad-Symbol, das nach Artikel 11 der Richtlinie 96/98/EG angebracht wird;



das in Anhang I der Richtlinie 2014/90/EU dargestellte Steuerrad-Symbol, das nach Artikel 9 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung angebracht wird;

12. Konformitätsbewertungsverfahren:

vorherige Änderung nächste Änderung

das in der Richtlinie 96/98/EG vorgesehene Verfahren zur Bewertung der Produktsicherheit;



das in der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung vorgesehene Verfahren zur Bewertung der Produktsicherheit;

13. Konformitätserklärung:

vorherige Änderung nächste Änderung

schriftliche Erklärung über die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maßgabe einer der Module C bis H des Anhangs B der Richtlinie 96/98/EG;



schriftliche Erklärung über die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maßgabe des Artikels 16 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung;

14. Prüfnormen:

die nach den internationalen Vorschriften der IMO zur Festlegung der Prüfmethoden und Prüfergebnisse erstellten Normen

a) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO),

b) der Internationalen Organisation für Normung (ISO),

c) der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC),

d) des Europäischen Komitees für Normung (CEN),

e) des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (CENELEC) und

f) des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen (ETSI),

vorherige Änderung nächste Änderung

jedoch nur in der in Anhang A der Richtlinie 96/98/EG genannten Form;



jedoch nur in der in den Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/90/EU genannten Form;

15. Schiff:

ein unter die internationalen Übereinkommen oder nationalen Regelungen fallendes Schiff, ein sonstiges Wasserfahrzeug oder eine schwimmende Anlage unter Bundesflagge einschließlich eines Schwimmkörpers;

16. Sicherheitszeugnis:

ein Schiffszeugnis oder eine Schiffsbescheinigung nach Anlage 2 zu § 9 der Schiffssicherheitsverordnung;

17. zuständige Behörde:

die in § 8 genannte Behörde.

vorherige Änderung

Soweit die nach § 3 Absatz 3a zuständige Behörde eine juristische Person als benannte Stelle mit Wirkung ab dem 18. September 2016 anerkennt, so ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 Schiffsausrüstung die in Artikel 2 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146) in der jeweils geltenden Fassung genannte Ausrüstung, mit der ein Schiff nach den internationalen Vorschriften auszustatten ist und für die nach den nationalen oder internationalen Vorschriften die Zulassung durch die Verwaltung des Flaggenstaats erforderlich ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 10 steht die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum dem Inverkehrbringen neuer Ausrüstung gleich.



2 Im Falle des Satzes 1 Nr. 10 steht die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum dem Inverkehrbringen neuer Ausrüstung gleich.

(heute geltende Fassung)