Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung (2. RohrFLtgVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Rohrfernleitungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 11. Oktober 2008 RohrFLtgV § 5, § 6, § 9, § 11

Die Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), zuletzt geändert durch Artikel 387 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „durch Sachverständige" durch die Wörter „von Rohrfernleitungsanlagen" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungen" die Wörter „von Rohrfernleitungsanlagen" eingefügt und das Wort „Sachverständige" durch die Wörter „Prüfstellen nach § 6" ersetzt sowie in Nummer 5 nach dem Wort „Schadensfällen" die Angabe „nach § 7" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „und im Einvernehmen mit dem Sachverständigen" gestrichen.

2.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen

(1) Prüfstelle ist jede von der zuständigen Behörde als Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen anerkannte, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit benannte und von diesem im Bundesanzeiger bekannt gemachte zugelassene Überwachungsstelle und Sachverständigenorganisation.

(2) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf Anerkennung als zugelassene Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen gestellt werden. Die Prüfstelle wird anerkannt, wenn festgestellt worden ist, dass die Erfüllung der Anforderungen von Absatz 3 gewährleistet ist.

(3) Voraussetzung für die Anerkennung ist die Erfüllung folgender Anforderungen:

1.
die Unabhängigkeit der Prüfstelle und ihres mit der Leitung oder Durchführung der Prüfungen beauftragten Personals von den Stellen oder Personen, die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der Rohrfernleitungsanlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind;

2.
die Verfügbarkeit der fachlich-technischen Voraussetzungen und Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen im Sinne von § 2;

3.
der Nachweis ausreichender Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des von der Prüfstelle beauftragten Personals sowie der Möglichkeit, das Personal fachlich weiterzubilden;

4.
die Verpflichtung zur Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sowie zur regelmäßigen Weitergabe dieser Erkenntnisse sowohl intern als auch an andere Prüfstellen;

5.
das Vorhandensein einer angemessenen und wirksamen Qualitätssicherung mit regelmäßiger Auditierung;

6.
der Nachweis, dass im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Prüfstelle bekannt gewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung bewahrt werden.

(4) Bereits nach den Vorschriften des § 17 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes benannte zugelassene Überwachungsstellen können als Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen anerkannt werden, wenn sie bei der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie die in Absatz 3 genannten fachlich-technischen Voraussetzungen für die Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen erfüllen.

(5) Die Prüfstellen sind verpflichtet, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens zweieinhalb Millionen Euro nachzuweisen.

(6) Für Prüfungen nach § 5 können die Betreiber bis zum 31. Dezember 2010 auch die Sachverständigen heranziehen, die nach Maßgabe des § 6 in der bis zum 10. Oktober 2008 geltenden Fassung heranzuziehen waren."

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach dem Wort „beraten" das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. das Anforderungsprofil an Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen und deren Sachverständige vorzuschlagen."

b)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Regeln" die Wörter „und das Anforderungsprofil nach Absatz 2 Nr. 3" eingefügt.

4.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „gelten die vor dem 3. Oktober 2002 maßgebenden Vorschriften weiter" durch die Wörter „bleiben die Beschaffenheitsanforderungen nach den vor dem 3. Oktober 2002 geltenden Vorschriften maßgebend" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Anforderungen" die Wörter „an die Beschaffenheit nach" eingefügt.

c)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Betrieb dieser Rohrfernleitungsanlagen ist an die Anforderungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2010 anzupassen."



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