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§ 6 - Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)

Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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§ 6 Garantieermächtigung; Verordnungsermächtigung



(1) 1Der Fonds wird ermächtigt, für den Fonds Garantien bis zur Höhe von 400 Milliarden Euro für ab Inkrafttreten dieses Gesetzes und bis zum 31. Dezember 2015 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen des Finanzsektors zu übernehmen, um Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen; die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 84 Monate für gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) und 60 Monate für andere Verbindlichkeiten nicht übersteigen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Übernahme von Garantien für Verbindlichkeiten von Zweckgesellschaften, die Risikopositionen eines Unternehmens des Finanzsektors übernommen haben. 3Für die Übernahme von Garantien ist ein Entgelt in angemessener Höhe zu erheben.

(1a) 1Soweit Schuldtitel und sonstige Forderungen vom Fonds garantiert sind,

1.
ist die vorzeitige Geltendmachung der Forderungen, auch auf Grund einer Kündigung, ausgeschlossen,

2.
1dürfen die Inhaber ihre Forderungen nicht durch Arrest oder Zwangsvollstreckung gegenüber dem Emittenten geltend machen. 2§ 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden,

3.
nehmen die Inhaber am Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners nicht teil.

2In einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners der Forderungen kann der Fonds seine Rückgriffsforderungen gegen den Schuldner als Insolvenzforderung anmelden. 3§ 41 Absatz 2 der Insolvenzordnung findet insoweit keine Anwendung.


(3) 1Eine Garantie ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Fonds daraus in Anspruch genommen werden kann. 2Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. 3Soweit der Fonds in den Fällen der Garantieübernahme nach Absatz 1 ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine Garantie auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1.
die Art der Garantie und der Risiken, die durch sie abgedeckt werden können,

2.
die Eigenmittelausstattung, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 begünstigte Unternehmen des Finanzsektors mindestens aufweisen müssen,

3.
die Berechnung und Anrechnung von Garantiebeträgen,

4.
die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der Garantie,

5.
Obergrenzen für die Übernahme von Garantien für Verbindlichkeiten einzelner Unternehmen des Finanzsektors sowie für bestimmte Arten von Garantien und

6.
sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen der Garantieübernahme nach Absatz 1 erforderlich sind.

(5) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 4 unverzüglich zu unterrichten.





 

Frühere Fassungen von § 6 StFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.03.2020Artikel 1 Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
vom 27.03.2020 BGBl. I S. 543
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 5 BRRD-Umsetzungsgesetz
vom 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 6 CRD IV-Umsetzungsgesetz
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz (3. FMStG)
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2777
aktuell vorher 01.03.2012Artikel 1 Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
vom 24.02.2012 BGBl. I S. 206
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 4 Restrukturierungsgesetz
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
aktuell vorher 23.07.2009Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
vom 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
aktuell vorher 09.04.2009Artikel 1 Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG)
vom 07.04.2009 BGBl. I S. 725
aktuellvor 09.04.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 StFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 StFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3e StFG Kostenerstattungen (vom 01.01.2022)
...  1. Unternehmen des Finanzsektors, welche Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 6 bis 8a beantragen oder beantragt haben, auch in Bezug auf Kosten im Zusammenhang mit der ...
§ 4 StFG Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Verwaltung (vom 04.11.2022)
... Über vom Fonds gemäß den §§ 5a, 6 , 7 und 8 vorzunehmende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das Bundesministerium der ... entscheidet das Bundesministerium der Finanzen, in den Fällen der §§ 6 , 7 und 8 auf Antrag des Unternehmens des Finanzsektors, nach pflichtgemäßem Ermessen ... des Bundesrates bedarf, der Finanzagentur die Entscheidung über Maßnahmen nach den §§ 6 , 7 und 8 und die Verwaltung des Fonds übertragen; Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. ...
§ 6a StFG Garantien an Zweckgesellschaften (vom 29.12.2020)
... Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 kann der Fonds Garantien nach § 6 Absatz 1 für Schuldtitel übernehmen, welche von ... Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 kann der Fonds Garantien nach § 6 Absatz 1 für Schuldtitel übernehmen, welche von Zweckgesellschaften nach dem 1. Januar 2015 ... Garantien zur Verfügung stehenden freien Ermächtigungsrahmen. (6) § 6 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes, §§ 16 und 20 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes ...
§ 10 StFG Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung (vom 28.03.2020)
... Unternehmen des Finanzsektors, die Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds nach den §§ 6 , 7 und 8 dieses Gesetzes in Anspruch nehmen, müssen die Gewähr für eine solide und ... einem Unternehmen des Finanzsektors, das Stabilisierungsmaßnahmen gemäß den §§ 6 bis 8a in Anspruch nimmt, sollen Vertreter der Anstalt im Zusammenhang mit den ihr nach § 8a ...
§ 14 StFG Steuern (vom 01.07.2021)
... eine notwendige Vorbereitung von Stabilisierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 6 bis 8 dieses Gesetzes darstellen, ist § 15 Absatz 3 des Umwandlungssteuergesetzes in der ...
§ 21 StFG Gewährleistungsermächtigung; Verordnungsermächtigung (vom 04.11.2022)
... der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten. (4) § 6 Absatz 1a bis 3 gilt entsprechend. § 6 Absatz 1a gilt auch für von durch andere ... zu unterrichten. (4) § 6 Absatz 1a bis 3 gilt entsprechend. § 6 Absatz 1a gilt auch für von durch andere inländischen Gebietskörperschaften errichtete, dem ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
V. v. 20.10.2008 eBAnz AT123 2008 V1; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
V. v. 20.10.2008 eBAnz AT123 2008 V1; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
§ 5 FMStFV Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen (vom 17.07.2020)
... oder deren Mutterunternehmen zu leisten. (3) Bei Stabilisierungsmaßnahmen nach § 6 des Stabilisierungsfondsgesetzes gilt Absatz 2 Nummer 1 und 3 entsprechend. (4) Bei Stabilisierungsmaßnahmen nach ...

Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (WStBG)
Artikel 2 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982, 1986; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
§ 2 WStBG Anwendungsbereich (vom 28.03.2020)
... Rechtsformen verfasste Unternehmen vorsieht, denen Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 6 bis 8, 21, 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes gewährt werden, gelten diese Vorgaben für ...
§ 7e WStBG Kapitalmaßnahmen durch Dritte im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme (vom 28.03.2020)
... solcher Einlagen, im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach den §§ 6 bis 8, 21, 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes, wenn die neuen Aktien aus der ... wenn durch die Kapitalmaßnahmen die Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 6 oder § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes geschaffen werden ...
§ 8 WStBG Genussrechte und nachrangige Schuldverschreibungen (vom 01.01.2022)
... Unternehmen Schuldverschreibungen ausgibt, für die der Finanzmarktstabilisierungsfonds nach § 6 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes oder der Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach § 21 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 6 AbwMechG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
...  1. Unternehmen des Finanzsektors, welche Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 6 bis 8a beantragen oder beantragt haben, auch in Bezug auf Kosten im Zusammenhang mit der ...

BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 5 BRRDUG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... „1. Januar 2013" durch die Angabe „1. Januar 2015" ersetzt. 7. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2014" durch die Angabe „31. Dezember 2015" ... Bei einem Unternehmen des Finanzsektors, das Stabilisierungsmaßnahmen gemäß den §§ 6 bis 8a in Anspruch nimmt, sollen Vertreter der Anstalt als Sachverständige oder ...

Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 10 BürgEntlG-KV Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... eine notwendige Vorbereitung von Stabilisierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 6 bis 8 dieses Gesetzes darstellen, ist § 15 Absatz 3 des Umwandlungssteuergesetzes in der ...

Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz (3. FMStG)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2777
Artikel 1 3. FMStG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... März 2012" durch die Angabe „1. Januar 2013" ersetzt. 6. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2012" durch die Angabe „31. ...

Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG)
G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725
Artikel 1 FMStErgG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... von Unternehmen des Finanzsektors, die eine Stabilisierungsmaßnahme nach den §§ 6 bis 8 beantragen, die Erstattung von Kosten auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 8" durch die Angabe „§§ 5a bis 8" ersetzt und werden nach den ... 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 8" durch die Angabe „§§ 5a bis 8" ersetzt und werden nach den Wörtern „Bundesministerium der Finanzen" ... der Finanzen" die Wörter „in den Fällen der §§ 6 bis 8" sowie nach den Wörtern „auf Antrag des Unternehmens des Finanzsektors" ... die Wörter „nach diesem Gesetz" durch die Wörter „nach den §§ 6 bis 8" ersetzt. 3b. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: ... 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das ...
Artikel 2 FMStErgG Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS"
... im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach den §§ 6 bis 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, bei denen die neuen Aktien auch oder ... wenn durch die Kapitalmaßnahmen die Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes geschaffen werden soll." 6. In § ...

Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
Artikel 1 StFGuaÄndG Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
... der Aufgaben nach diesem Gesetz oder" eingefügt und wird die Angabe „nach den §§ 6 bis 8a oder" gestrichen. 2. In § 19 Absatz 2 wird jeweils die Angabe ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Artikel 1 FStFEntwG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... gestrichen. b) In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 6 die folgenden Angaben eingefügt: „§ 6a Garantien an ... 3. In § 3a Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „nach den §§ 6 bis 8" durch die Wörter „nach den §§ 6, 7 bis 8a" ersetzt.  ... „nach den §§ 6 bis 8" durch die Wörter „nach den §§ 6 , 7 bis 8a" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) ... aa) In Satz 1 werden die Wörter „gemäß den §§ 5a bis 8" durch die Wörter „gemäß den §§ 5a, 6, 7 und 8" ... den §§ 5a bis 8" durch die Wörter „gemäß den §§ 5a, 6 , 7 und 8" ersetzt, nach den Wörtern „Bundesministerium der Finanzen" ein ... der Finanzen" ein Komma eingefügt und die Wörter „der §§ 6 bis 8" durch die Wörter „der §§ 6, 7 und 8" ersetzt.  ... Wörter „der §§ 6 bis 8" durch die Wörter „der §§ 6 , 7 und 8" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ... durch das Wort „Anstalt" und werden die Wörter „nach den §§ 6 bis 8" durch die Wörter „nach den §§ 6, 7 und 8" ersetzt.  ... „nach den §§ 6 bis 8" durch die Wörter „nach den §§ 6 , 7 und 8" ersetzt. 5. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. ... die Wörter „nach den §§ 6, 7 und 8" ersetzt. 5. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2009" durch die Angabe „31. ... 2009" durch die Angabe „31. Dezember 2010" ersetzt. 6. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6d eingefügt: „§ 6a Garantien ... „§ 6a Garantien an Zweckgesellschaften (1) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 2 kann der Fonds Garantien nach § 6 Absatz 1 für ... Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 2 kann der Fonds Garantien nach § 6 Absatz 1 für Schuldtitel übernehmen, welche von Zweckgesellschaften nach dem 23. Juli ... Garantien zur Verfügung stehenden freien Ermächtigungsrahmen. (6) § 6 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes, §§ 16 und 17 des ... den Absätzen 1 bis 8 entsprechend anwendbar. (10) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 kann der Fonds Garantien nach § 6 Absatz 1 für Schuldtitel und sonstige ... (10) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 kann der Fonds Garantien nach § 6 Absatz 1 für Schuldtitel und sonstige Verbindlichkeiten übernehmen, die von ... oder begründet werden. Die Laufzeiten der Garantien richten sich abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 nach der Laufzeit der von der Abwicklungsanstalt begebenen oder begründeten ... setzt voraus, dass die Schuldtitel der Abwicklungsanstalten nicht handelbar sind. § 6 Absatz 1a bis 3 gilt entsprechend. Ist der Fonds unmittelbarer oder mittelbarer Anteilsinhaber ... 4 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, kann er, unter Anrechnung auf die Garantieermächtigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1, eine Pflicht zum Ausgleich von Verlusten und eine Haftung für ... Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a" ersetzt. b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 6 " durch die Angabe „§ 6, § 6a oder § 8a Absatz 10" ersetzt.  ... b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 6" durch die Angabe „§ 6 , § 6a oder § 8a Absatz 10" ersetzt. 9. In § 10 Absatz 1 werden die ... ersetzt. 9. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „nach den §§ 6 bis 8" durch die Wörter „nach den §§ 6, 7 und 8" ersetzt.  ... „nach den §§ 6 bis 8" durch die Wörter „nach den §§ 6 , 7 und 8" ersetzt. 10. § 13 wird wie folgt geändert: a) ...

Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Artikel 4 CovStMG Folgeänderungen
... das Wort „Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" ersetzt. 4. In § 6 Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch das Wort ...

Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 4 RStruktG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... insoweit von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit." 6. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „400 Milliarden Euro" durch die Wörter ... 5 werden die Wörter „, unter Anrechnung auf die Garantieermächtigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1," gestrichen und die Wörter „§ 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ...
Artikel 5 RStruktG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
... solcher Einlagen, im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach den §§ 6 bis 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, wenn die neuen Aktien aus der ... wenn durch die Kapitalmaßnahmen die Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes geschaffen werden soll." 6. Nach ...

Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 1 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... § 5 Vermögenstrennung, Bundeshaftung § 5a Anteilserwerb § 6 Garantieermächtigung; Verordnungsermächtigung § 6a Garantien an ... Teil 1 Finanzmarktstabilisierungsfonds". 4. Die Überschrift zu § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Garantieermächtigung; ... 4. Die Überschrift zu § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Garantieermächtigung; Verordnungsermächtigung". 5. Die Überschrift ... der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten. (4) § 6 Absatz 1a bis 3 gilt entsprechend. § 6 Absatz 1a gilt auch für von durch andere inländischen ... 2 unverzüglich zu unterrichten. (4) § 6 Absatz 1a bis 3 gilt entsprechend. § 6 Absatz 1a gilt auch für von durch andere inländischen Gebietskörperschaften errichtete, dem ...
Artikel 2 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
... Rechtsformen verfasste Unternehmen vorsieht, denen Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 6 bis 8, 21, 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes gewährt werden, gelten diese Vorgaben für ... solcher Einlagen, im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach den §§ 6 bis 8, 21, 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes, wenn die neuen Aktien aus der ... wenn durch die Kapitalmaßnahmen die Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 6 oder § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes geschaffen werden soll. § 7f ... Unternehmen Schuldverschreibungen ausgibt, für die der Finanzmarktstabilisierungsfonds nach § 6 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes oder der Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach § 21 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes ...

Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
Artikel 1 2. FMStG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... Fassung gilt für Maßnahmen nach Satz 1 entsprechend." 7. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Fonds wird ermächtigt, ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 2" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 ... „§ 6 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 2" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 und 2" und die Wörter „nach dem 23. Juli 2009" durch die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Anlage V. v. 05.07.2010 BGBl. I S. 874; aufgehoben durch § 2 V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271
§ 10 FMSASatzung Erstattung von Kosten und Auslagen
... verlangt von Unternehmen des Finanzsektors, die eine Stabilisierungsmaßnahme nach § 6 , § 7, § 8 oder § 8a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes beantragen, die ...