§ 9 Kreditermächtigung
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.
(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.
(4) Unter den Voraussetzungen des
§ 37 Abs. 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung kann der in Absatz 1 festgelegte Ermächtigungsrahmen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages um bis zu 10 Milliarden Euro überschritten werden.
(5)
1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Fonds zum Zwecke der Darlehensgewährung nach
§ 8a Absatz 10 Satz 1 Kredite in Höhe von bis zu 60 Milliarden Euro aufzunehmen.
2Die Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
(6)
1Werden für Ausgaben, die keine finanziellen Transaktionen im Sinne des
§ 3 des Artikel 115-Gesetzes vom
10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) sind, Kredite aufgenommen, ist in Verbindung mit der nächsten Beschlussfassung über ein Haushaltsgesetz ein gesonderter Beschluss des Deutschen Bundestages über die Tilgung der in diesem Umfang erhöhten Bundesschuld herbeizuführen, soweit mit dieser Kreditaufnahme die nach der Schuldenregel zulässige Kreditaufnahme überschritten worden ist.
2Die Tilgung hat binnen eines angemessenen Zeitraums zu erfolgen.
3Nach Maßgabe dieses Tilgungsplans verringert sich in den jeweiligen Jahren die nach der Schuldenregel zulässige Nettokreditaufnahme des Bundes.
4Für Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Ausgaben auf Grund von bis zum 31. Dezember 2010 ergriffenen Maßnahmen sowie deren Anschlussmaßnahmen gemäß
§ 13 Absatz 1a und 1b dieses Gesetzes gilt
Artikel 143d Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Grundgesetzes.
Frühere Fassungen von § 9 StFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 24 StFG Kreditermächtigung (vom 01.01.2022) ... nach § 23 Kredite in Höhe von bis zu 100 Milliarden Euro aufzunehmen. (2) § 9 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Werden für Ausgaben, die keine finanziellen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz (3. FMStG)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2777
Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG)
G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725
Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
G. v. 13.09.2012 BGBl. I S. 1914
Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 1 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ... Abwicklungsanstalten § 8b Landesrechtliche Abwicklungsanstalten § 9 Kreditermächtigung § 10 Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen; ... nach § 23 Kredite in Höhe von bis zu 100 Milliarden Euro aufzunehmen. (2) § 9 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Werden für Ausgaben, die keine finanziellen Transaktionen ...
Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
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