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§ 5a - Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)

Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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§ 5a Anteilserwerb



1Der Fonds ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Stabilisierung eines Unternehmens des Finanzsektors Anteile an dem betroffenen Unternehmen oder an einem unmittelbaren oder mittelbaren Tochterunternehmen von diesen Unternehmen oder von Dritten zu erwerben. 2Ein solcher Anteilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und der vom Bund erstrebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. 3Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung. 4§ 5 Absatz 2 und 5 bis 9 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung gilt für Maßnahmen nach Satz 1 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 5a StFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 5 BRRD-Umsetzungsgesetz
vom 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz (3. FMStG)
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2777
aktuell vorher 01.03.2012Artikel 1 Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
vom 24.02.2012 BGBl. I S. 206
aktuell vorher 09.04.2009Artikel 1 Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG)
vom 07.04.2009 BGBl. I S. 725
aktuellvor 09.04.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5a StFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a StFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 StFG Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Verwaltung (vom 04.11.2022)
... Über vom Fonds gemäß den §§ 5a , 6, 7 und 8 vorzunehmende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das Bundesministerium der ...
§ 9 StFG Kreditermächtigung (vom 29.12.2020)
... ermächtigt, für den Fonds zur Deckung von Aufwendungen und von Maßnahmen nach den §§ 5a , 7 und 8 und § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1a dieses Gesetzes und von Maßnahmen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 5 BRRDUG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... der Rechtsverordnung nach Absatz 6 unverzüglich zu unterrichten." 6. In § 5a Satz 4 wird die Angabe „1. Januar 2013" durch die Angabe „1. Januar 2015" ...

Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz (3. FMStG)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2777
Artikel 1 3. FMStG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... § 9 Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend." 5. In § 5a Satz 4 wird die Angabe „1. März 2012" durch die Angabe „1. Januar 2013" ...

Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG)
G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725
Artikel 1 FMStErgG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 5 folgende Angabe eingefügt: „§ 5a Anteilserwerb". 1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder ... 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 8" durch die Angabe „§§ 5a bis 8" ersetzt und werden nach den Wörtern „Bundesministerium der Finanzen" ... den §§ 6 bis 8" ersetzt. 3b. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Anteilserwerb Der Fonds ist berechtigt, ... 3b. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Anteilserwerb Der Fonds ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Stabilisierung eines ... den §§ 7 und 8 dieses Gesetzes" durch die Wörter „nach den §§ 5a , 7 und 8 dieses Gesetzes und von Maßnahmen nach den §§ 1 und 4 des ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Artikel 1 FStFEntwG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
...  aa) In Satz 1 werden die Wörter „gemäß den §§ 5a bis 8" durch die Wörter „gemäß den §§ 5a, 6, 7 und 8" ... den §§ 5a bis 8" durch die Wörter „gemäß den §§ 5a , 6, 7 und 8" ersetzt, nach den Wörtern „Bundesministerium der Finanzen" ein ... 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 5a , 7 und 8" durch die Angabe „§§ 5a, 7 und 8 und 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer ... 1 wird die Angabe „§§ 5a, 7 und 8" durch die Angabe „§§ 5a , 7 und 8 und 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a" ersetzt. b) In Absatz 5 wird die ...

Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 1 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... Verwaltung § 5 Vermögenstrennung, Bundeshaftung § 5a Anteilserwerb § 6 Garantieermächtigung; Verordnungsermächtigung ...

Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
Artikel 1 2. FMStG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... der Europäischen Union, zu berücksichtigen." ersetzt. 6. § 5a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „betroffenen ...