Änderung § 3d StFG vom 01.01.2026

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§ 3d StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 3d StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3d Deckung der Kosten


(Text alte Fassung)

1 Die Kosten, die der Finanzagentur und der Anstalt in Ausübung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen, werden durch den Bund getragen. 2 Zu den Kosten der Finanzagentur und der Anstalt nach Satz 1 gehören die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten Dritter, derer sich die Finanzagentur oder die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz bedient.

(Text neue Fassung)

1 Die Kosten, die der Finanzagentur in Ausübung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen, werden durch den Bund getragen. 2 Zu den Kosten der Finanzagentur nach Satz 1 gehören die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten Dritter, derer sich die Finanzagentur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz bedient.

(heute geltende Fassung) 



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