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Änderung § 2 StFG vom 31.12.2010

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§ 2 StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 2 StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zweck des Fonds


(Text alte Fassung)

(1) Der Fonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis von Instituten im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Investmentgesetzes sowie der Betreiber von Wertpapier- und Terminbörsen und deren jeweiligen Mutterunternehmen, soweit diese Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Versicherungs-Holdinggesellschaften oder gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften sind und die vorgenannten Unternehmen ihren Sitz im Inland haben (Unternehmen des Finanzsektors). Als Unternehmen des Finanzsektors im Sinne von Satz 1 gelten auch privatrechtliche, beliehene Träger von öffentlich-rechtlich organisierten Landesbanken, auch wenn die Träger keine Finanzholding-Gesellschaften sind.

(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne von Artikel 110 Abs. 1 und Artikel 115 Abs. 2 des Grundgesetzes.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Fonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis von Unternehmen im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Unternehmen des Finanzsektors). 2 Kreditinstitute, die gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung von der Körperschaftsteuer befreit sind, und Brückeninstitute im Sinne des § 5 Absatz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung sind keine Unternehmen des Finanzsektors im Sinne des Satzes 1.

(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes.

(heute geltende Fassung)