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Änderung § 23 StFG vom 28.03.2020

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§ 23 StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 23 StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
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§ 23 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23 Refinanzierung der Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung als Reaktion auf die so genannte Corona-Krise zugewiesenen Sonderprogramme gewähren. 2 Die näheren Bedingungen der Darlehensgewährung legt der Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Einzelfall fest.

(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung aufgrund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau zugewiesenen Geschäfte zur Sicherung der Liquidität von Unternehmen der Energiewirtschaft, insbesondere zur Sicherung der Energieversorgung oder zum Erhalt der dazu notwendigen Infrastruktur, gewähren.