Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23 StFG vom 29.10.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 StFG, alle Änderungen durch Artikel 17 8. VStÄndG am 29. Oktober 2022 und Änderungshistorie des StFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 23 StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2022 geltenden Fassung
§ 23 StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Refinanzierung der Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau


(Text alte Fassung)

1 Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung als Reaktion auf die so genannte Corona-Krise zugewiesenen Sonderprogramme gewähren. 2 Die näheren Bedingungen der Darlehensgewährung legt der Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Einzelfall fest.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung als Reaktion auf die so genannte Corona-Krise zugewiesenen Sonderprogramme gewähren. 2 Die näheren Bedingungen der Darlehensgewährung legt der Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Einzelfall fest.

(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung aufgrund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau zugewiesenen Geschäfte zur Sicherung der Liquidität von Unternehmen der Energiewirtschaft, insbesondere zur Sicherung der Energieversorgung oder zum Erhalt der dazu notwendigen Infrastruktur, gewähren.


(heute geltende Fassung)