Tools:
Update via:
Änderung § 3d StFG vom 01.01.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3d StFG, alle Änderungen durch Artikel 5 FiMauStRÄndG am 1. Januar 2026 und Änderungshistorie des StFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 3d StFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 3d StFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3d Deckung der Kosten | |
| (Text alte Fassung) 1 Die Kosten, die der Finanzagentur und der Anstalt in Ausübung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen, werden durch den Bund getragen. 2 Zu den Kosten der Finanzagentur und der Anstalt nach Satz 1 gehören die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten Dritter, derer sich die Finanzagentur oder die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz bedient. | (Text neue Fassung) 1 Die Kosten, die der Finanzagentur in Ausübung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen, werden durch den Bund getragen. 2 Zu den Kosten der Finanzagentur nach Satz 1 gehören die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten Dritter, derer sich die Finanzagentur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz bedient. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8394/al234327-0.htm
