Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14e StFG vom 01.01.2026

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 FiMauStRÄndG am 1. Januar 2026 und Änderungshistorie des StFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14e StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 14e StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14e Auflösung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


(1) Die mit diesem Gesetz in der am 18. Oktober 2008 geltenden Fassung errichtete Finanzmarktstabilisierungsanstalt, die seit dem 23. Juli 2009 die Bezeichnung 'Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung' trägt, wird mit Wirkung zum 1. Januar 2026 aufgelöst.

(2) Die Finanzagentur führt nach Maßgabe dieses Gesetzes alle Aufgaben und Befugnisse der Anstalt fort, soweit diese nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes dem Bundesministerium der Finanzen übertragen worden sind.

(3) 1 Die Finanzagentur übernimmt im Rahmen der Auflösung der Anstalt alle noch bestehenden Rechte und Pflichten, Verträge und sonstige Rechtsverhältnisse der Anstalt, soweit diese nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes dem Bundesministerium der Finanzen übertragen worden sind, und tritt hinsichtlich der übergehenden Rechte und Pflichten in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an denen die Anstalt beteiligt ist, an deren Stelle. 2 Absatz 5 bleibt unberührt.

(4) Für im Rahmen der Auflösung übergehende Verbindlichkeiten der Anstalt haftet die Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt.

(5) 1 Die Finanzagentur tritt zum 1. Januar 2026 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen mit allen am 31. Dezember 2025 Beschäftigten der Anstalt, deren Beschäftigungsverhältnis über den 31. Dezember 2025 fortdauert, ein. 2 Die Beschäftigten werden von der Anstalt im Benehmen mit der Finanzagentur bis zum 31. Oktober 2025 schriftlich über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs unterrichtet.

(6) 1 Die Regelungen zur Rechnungslegung der Anstalt nach § 3a Absatz 4 dieses Gesetzes und § 10 der Satzung der Anstalt, jeweils in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung, finden letztmalig für das Kalenderjahr 2025 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Rechnungslegung durch die Finanzagentur aufzustellen ist. 2 Das uneingeschränkte Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs bleibt unberührt.

(7) Das Recht der Anstalt zur Geltendmachung von Kostenerstattungen nach § 3e dieses Gesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung geht mit Auflösung der Anstalt auf die Finanzagentur über.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Übergang der Aufgaben der Anstalt und ihrer Rechte, Pflichten, Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse zu erlassen.