Änderung § 10a StFG vom 01.01.2018

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§ 10a StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 10a StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10a Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds


(Text neue Fassung)

§ 10a Parlamentarische Kontrolle


vorherige Änderung

(1) 1 Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer einer Legislaturperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses besteht. 2 Das Gremium wird dem Haushaltsausschuss zugeordnet und hat neun Mitglieder. 3 Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise.

(2) 1 Das Gremium wird vom Bundesministerium der Finanzen laufend über alle den Fonds betreffenden Fragen unterrichtet. 2 Es ist befugt, Mitglieder des Lenkungsausschusses und Leitungsausschusses sowie Vertreter der Organe eines von einer Maßnahme des Fonds begünstigten Unternehmens zu laden. 3 Die Vertreter der Organe sind zur Auskunft vor dem Gremium berechtigt und verpflichtet. 4 Das Gremium berät ferner über grundsätzliche und strategische Fragen und langfristige Entwicklungen der Finanzmarktpolitik.

(3) 1 Das Gremium tagt geheim. 2 Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. 3 Dies gilt für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzungen.



(1) (aufgehoben)

(2) 1 Das Gremium nach § 3 des Bundesschuldenwesengesetzes (Gremium) wird vom Bundesministerium der Finanzen laufend über alle den Fonds betreffenden Fragen unterrichtet. 2 Es ist befugt, Mitglieder des Lenkungsausschusses und Leitungsausschusses sowie Vertreter der Geschäftsführung der Finanzagentur und der Organe eines von einer Maßnahme des Fonds begünstigten Unternehmens zu laden. 3 Die Vertreter der Geschäftsführung der Finanzagentur und der Organe eines von der Maßnahme des Fonds begünstigten Unternehmens sind zur Auskunft vor dem Gremium berechtigt und verpflichtet. 4 Das Gremium berät ferner über grundsätzliche und strategische Fragen und langfristige Entwicklungen der Finanzmarktpolitik.

(3) 1 Das Gremium tagt geheim. 2 Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. 3 Dies gilt für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzungen. 4 § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundesschuldenwesengesetzes gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 



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