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Änderung § 20 StFG vom 28.03.2020

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§ 20 StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 20 StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20 Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Über vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach den §§ 21 und 22 dieses Gesetzes vorzunehmende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Antrag des Unternehmens nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung

1. der Bedeutung des Unternehmens für die Wirtschaft Deutschlands,

2. der Dringlichkeit,

3. der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Wettbewerb und

4. des Grundsatzes des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds.

2 Soweit es sich um Grundsatzfragen, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sowie um Entscheidungen über wesentliche Maßnahmen und Auflagen nach Maßgabe einer nach § 25 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung handelt, entscheidet einvernehmlich ein interministerieller Ausschuss (Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss). 3 Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss kann ein Expertengremium berufen. 4 Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds besteht nicht.

(2) Die Leistungen sollen von Bedingungen und Auflagen nach § 25 Absatz 2 abhängig gemacht werden; dabei sind Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates der Europäischen Union und Vorgaben der Europäischen Kommission und die Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu berücksichtigen.

(3) Die Führung der im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen erworbenen Beteiligungen und die Verwahrung und Verwaltung der anderen im Rahmen von Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 22 übernommenen Instrumente obliegt dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist die fachlich zuständige Behörde für die Verhandlungen über Stabilisierungsmaßnahmen mit den Unternehmen der Realwirtschaft und zuständig für die Vorbereitung der Anträge. 2 Anträge sind über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einzureichen. 3 Für Anträge erstellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Ausschussvorbereitung einschließlich des Votums. 4 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, der Kreditanstalt für Wiederaufbau in bestimmten Fällen die Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22, die Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Absatzes 3, die Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge nach Satz 1 sowie die Vorbereitung von Entscheidungen durch den interministeriellen Ausschuss nach Absatz 1 übertragen; Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. 5 Die Kreditanstalt für Wiederaufbau kann sich nach Maßgabe einer nach Satz 4 erlassenen Rechtsverordnung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Abschnitt geeigneter Dritter bedienen. 6 Sofern Aufgaben der Finanzagentur oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach diesem Gesetz von anderen juristischen oder natürlichen Personen wahrgenommen werden, ist vertraglich sicherzustellen, dass der Bundesrechnungshof auch Erhebungsrechte bei diesen Personen hat. 7 Bei Stabilisierungsmaßnahmen nach § 22 sind Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes bei den betroffenen Unternehmen vorzusehen.

(5) 1 Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss ist besetzt mit je einem Vertreter des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. 2 Dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss können weitere Mitglieder beratend angehören. 3 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss eine Geschäftsordnung geben.

(6) 1 Die Richtlinien für die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 2 Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnungen nach Satz 1 und Absatz 4 unverzüglich zu unterrichten.

(7) Für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds gilt § 5 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)