Es wird ein Fonds des Bundes unter der Bezeichnung Finanzmarktstabilisierungsfonds FMS" errichtet.
(1)
1Der Fonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis von Unternehmen im Sinne des §
2 des
Restrukturierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Unternehmen des Finanzsektors).
2Kreditinstitute, die gemäß §
5 Absatz 1 Nummer 2 des
Körperschaftsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung von der Körperschaftsteuer befreit sind, und Brückeninstitute im Sinne des §
5 Absatz 1 des
Restrukturierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung sind keine Unternehmen des Finanzsektors im Sinne des Satzes 1.
(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels
110 Absatz 1 des
Grundgesetzes.
1Der Fonds ist nicht rechtsfähig.
2Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.
3Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Fonds finden nicht statt.
4§ 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
5Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist Frankfurt am Main.