Teil 1 - Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)

Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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Abschnitt 1 Finanzmarktstabilisierung
Teil 1 Finanzmarktstabilisierungsfonds
§ 1 Errichtung des Fonds
§ 2 Zweck des Fonds
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

Abschnitt 1 Finanzmarktstabilisierung

Teil 1 Finanzmarktstabilisierungsfonds

§ 1 Errichtung des Fonds


§ 1 wird in 15 Vorschriften zitiert

Es wird ein Fonds des Bundes unter der Bezeichnung „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS" errichtet.

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§ 2 Zweck des Fonds


§ 2 hat 4 frühere Fassungen und wird in 18 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Fonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis von Unternehmen im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Unternehmen des Finanzsektors). 2Kreditinstitute, die gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung von der Körperschaftsteuer befreit sind, und Brückeninstitute im Sinne des § 5 Absatz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung sind keine Unternehmen des Finanzsektors im Sinne des Satzes 1.

(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 5 BRRD-Umsetzungsgesetz G. v. 10. Dezember 2014 BGBl. I S. 2091 m.W.v. 1. Januar 2015

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§ 3 Stellung im Rechtsverkehr


§ 3 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Der Fonds ist nicht rechtsfähig. 2Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. 3Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Fonds finden nicht statt. 4§ 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. 5Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist Frankfurt am Main.


Text in der Fassung des Artikels 1 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3171 m.W.v. 1. Januar 2018



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