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Synopse aller Änderungen des StFG am 19.12.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Dezember 2014 durch Artikel 5 des BRRDUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2014 geltenden Fassung
StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Errichtung des Fonds
§ 2 Zweck des Fonds
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
§ 3a Finanzmarktstabilisierungsanstalt
§ 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 3c Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsausschusses
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 3d Deckung der Kosten der Anstalt; Verordnungsermächtigung
§ 4 Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Verwaltung
§ 5 Vermögenstrennung, Bundeshaftung
§ 5a Anteilserwerb
§ 6 Garantieermächtigung
§ 6a Garantien an Zweckgesellschaften
§ 6b Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags
§ 6c Verpflichtung zum weiteren Verlustausgleich
§ 6d (aufgehoben)
§ 7 Rekapitalisierung
§ 8 Risikoübernahme
§ 8a Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten
§ 8b Landesrechtliche Abwicklungsanstalten
§ 9 Kreditermächtigung
§ 10 Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen
§ 10a Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds
§ 11 Jahresrechnung und parlamentarische Unterrichtung
§ 12 Verwaltungskosten
§ 13 Befristung und Länderbeteiligung
§ 14 Steuern
§ 14a Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen nach den §§ 6a und 8a
§ 14b Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a
§ 14c Steuerrechtliche Behandlung von Zahlungen in die Zweckgesellschaft oder die Abwicklungsanstalt und Auskehrungen der Zweckgesellschaft oder der Abwicklungsanstalt
§ 14d Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit landesrechtlichen Abwicklungsanstalten
§ 14e Anwendungsvorschrift für die §§ 14 bis 14d
§ 15 Sofortige Vollziehbarkeit
§ 16 Rechtsweg
§ 17 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 18 Übergangsregelungen

§ 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


(1) 1 Die Mitglieder des Leitungsausschusses, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die von der Anstalt beauftragten Dritten dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Unternehmens des Finanzsektors oder eines Dritten liegt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit bei der Anstalt beendet ist. 2 Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.

(2) 1 Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an

1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,

2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Unternehmen des Finanzsektors betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Zentralnotenbanken,



3. die Zentralnotenbanken einschließlich der Europäischen Zentralbank,

4. mit der Liquidation oder Insolvenz eines Unternehmens des Finanzsektors befasste Stellen oder

5. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Unternehmen des Finanzsektors betraute Personen sowie Stellen, die diese Prüfer beaufsichtigen, oder

6. kraft Gesetzes für die Verwertung dieser Tatsachen zuständige Behörden, Gerichte oder andere Stellen,

soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 2 Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Absatz 1 entsprechend.

(3) § 10a bleibt unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Die Anstalt, die Deutsche Bundesbank im Rahmen ihrer Tätigkeit nach dem Kreditwesengesetz und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht haben sich Beobachtungen, Feststellungen und Einschätzungen, einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, mitzuteilen, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, im Fall der Anstalt insbesondere zur Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen sowie zur Überwachung der Unternehmen, denen Stabilisierungsmaßnahmen gewährt worden sind, zur Aufsicht über Abwicklungsanstalten nach § 8a dieses Gesetzes, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes und zur Erhebung von Beiträgen nach § 12 des Restrukturierungsfondsgesetzes. 2 Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, in § 32 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, in § 8 des Wertpapierhandelsgesetzes und in Absatz 1 genannten Personen sind insoweit von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit.



(4) 1 Die Anstalt, die Deutsche Bundesbank im Rahmen ihrer Tätigkeit nach dem Kreditwesengesetz und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht haben sich Beobachtungen, Feststellungen und Einschätzungen, einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, mitzuteilen, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, im Fall der Anstalt insbesondere zur Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen sowie zur Überwachung der Unternehmen, denen Stabilisierungsmaßnahmen gewährt worden sind, zur Aufsicht über Abwicklungsanstalten nach § 8a dieses Gesetzes, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes und zur Erhebung von Beiträgen nach § 12 des Restrukturierungsfondsgesetzes. 2 Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, in § 32 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, in § 8 des Wertpapierhandelsgesetzes und in Absatz 1 genannten Personen sind insoweit von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit. 3 Die Anstalt ist berechtigt, Informationen im Sinne von Satz 1 auch bei der Europäischen Zentralbank anzufragen. 4 Im Übrigen richtet sich der Informationsaustausch mit der Europäischen Zentralbank und anderen Behörden der Europäischen Union sowie anderer Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190), der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63), der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1) sowie den sonstigen auf Grundlage der vorgenannten Verordnungen und Richtlinien ergangenen Rechtsakte.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 3d (neu)




§ 3d Deckung der Kosten der Anstalt; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) bis (5) ...

(6) 1 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1. die Zahlungspflichtigen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach Maßgabe des Absatzes 2 durch feste Sätze oder Rahmensätze und durch Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, wobei die Gebührensätze so zu bemessen sind, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ein angemessenes Verhältnis besteht;

2. die Erstattung von Kosten, das Kostenerstattungsverfahren, die Zahlungspflichtigen;

3. die Festsetzung und Erhebung der Umlage, die Ermittlung der umlagefähigen Kosten, die Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre, den Verteilungsschlüssel, die Bemessungsgrundlage, die Mindestumlage, die Fälligkeiten, die Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen, die Säumniszuschläge, die Beitreibung, die Stundung und den Erlass, die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung, die Erstattung überzahlter Umlagebeträge;

4. sonstige Regelungen, die zur Sicherstellung des Zwecks dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 erforderlich sind.

2 Die Bundesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.

(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit in diesem Zeitpunkt die Gebühr oder Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.

§ 10 Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen


(1) Unternehmen des Finanzsektors, die Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds nach den §§ 6, 7 und 8 dieses Gesetzes in Anspruch nehmen, müssen die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten.

(2) 1 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die von den begünstigten Unternehmen des Finanzsektors zu erfüllenden Anforderungen an

1. die geschäftspolitische Ausrichtung, bei Kreditinstituten insbesondere die Versorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Krediten, und die Nachhaltigkeit des verfolgten Geschäftsmodells,

2. die Verwendung der aufgenommenen Mittel,

3. die Vergütung ihrer Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen,

4. die Eigenmittelausstattung,

5. die Ausschüttung von Dividenden,

6. den Zeitraum, innerhalb dessen diese Anforderungen zu erfüllen sind,

7. Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen,

8. die Art und Weise, wie dem Fonds Rechenschaft zu legen ist,

9. eine von dem vertretungsberechtigten Organ mit Zustimmung des Aufsichtsorgans abzugebende und zu veröffentlichende Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der in den Nummern 1 bis 8 einzuhaltenden Anforderungen,

10. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes nach Absatz 1 erforderlich sind.

2 Die Anforderungen können sich nach Art und Adressaten der Stabilisierungsmaßnahme unterscheiden. 3 Sie werden auf der Grundlage dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsverordnung durch Vertrag, Selbstverpflichtung oder Verwaltungsakt festgelegt. 4 In der nach Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung können auch Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung der vorgenannten Anforderungen geregelt werden.

(2a) 1 In einem Unternehmen des Finanzsektors, das Stabilisierungsmaßnahmen nach § 7 dieses Gesetzes in Anspruch nimmt und bei dem der Fonds unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen mindestens 75 Prozent der Anteile hält, darf die monetäre Vergütung der Organmitglieder und Angestellten jeweils 500.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. 2 Variable Vergütungen sind nicht zulässig.

(2b) 1 In einem Unternehmen des Finanzsektors, das Stabilisierungsmaßnahmen nach § 7 dieses Gesetzes in Anspruch nimmt und bei dem der Fonds die in Absatz 2a genannte Beteiligungsschwelle nicht erreicht, darf die monetäre Vergütung der Organmitglieder und Angestellten vorbehaltlich der Regelung in Satz 3 jeweils 500.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. 2 Variable Vergütungen sind nicht zulässig, es sei denn, die Summe aus fixer und variabler Vergütung überschreitet nicht die Obergrenze von 500.000 Euro pro Jahr. 3 Die Obergrenze von 500.000 Euro darf überschritten werden, sofern das Unternehmen mindestens die Hälfte der geleisteten Rekapitalisierungen zurückgezahlt hat oder soweit die geleistete Kapitalzuführung voll verzinst wird.

(2c) 1 Nicht umfasst von den Absätzen 2a und 2b sind Vergütungen, die durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind. 2 Die Vorgaben der Absätze 2a und 2b sind bei Vertragsänderungen und -neuabschlüssen mit Organmitgliedern und Angestellten zu berücksichtigen. 3 Die Verlängerung eines Vertrages gilt als Neuabschluss im Sinne des Satzes 2. 4 Soweit Verträge den Vorgaben der Absätze 2a und 2b nicht entsprechen, können Organmitglieder und Angestellte aus ihnen keine Rechte herleiten. 5 Dies gilt nicht für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind.

vorherige Änderung

 


(2d) 1 Bei einem Unternehmen des Finanzsektors, das Stabilisierungsmaßnahmen gemäß den §§ 6 bis 8a in Anspruch nimmt, sollen Vertreter der Anstalt als Sachverständige oder Auskunftspersonen im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes zu den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse hinzugezogen werden, soweit über Gegenstände beraten wird, bei denen eine Beteiligung von Vertretern der Anstalt als Sachverständige oder als Vertreter der Eigentümerinteressen des Bundes zweckdienlich erscheint. 2 Die Anstalt kann die Teilnahme ihrer Vertreter an solchen Sitzungen verlangen, soweit über Gegenstände beraten wird, die Auswirkungen auf Stabilisierungsmaßnahmen haben können.

(3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.