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Änderung § 12 WStBG vom 09.04.2009

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§ 12 WStBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung
§ 12 WStBG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Kein Pflichtangebot


(Text neue Fassung)

§ 12 Keine Mitteilungspflicht für wesentliche Beteiligung


vorherige Änderung

Im Falle der Erlangung der Kontrolle über eine Zielgesellschaft durch den Fonds befreit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Fonds von der Verpflichtung zur Abgabe und Veröffentlichung eines Pflichtangebots gemäß § 35 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.



§ 43 des Wertpapierhandelsgesetzes findet keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen durch die Fonds.


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