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Änderung § 4 WStBG vom 01.03.2012

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§ 4 WStBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 4 WStBG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Anrechnung auf bestehendes genehmigtes Kapital


(Text neue Fassung)

§ 4 Verpflichtungserklärung bei anderen Rechtsformen


vorherige Änderung

In dem Umfang, in dem das Grundkapital in Anwendung der Bestimmungen des § 3 erhöht wird, reduziert sich der Nennbetrag, bis zu dem der Vorstand das Grundkapital aufgrund ihm zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeräumter Ermächtigungen erhöhen kann.



Die vorstehenden Absätze gelten für Unternehmen des Finanzsektors und für Unternehmen der Realwirtschaft, die nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft verfasst sind, entsprechend.


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