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Änderung § 13 WStBG vom 01.03.2012

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§ 13 WStBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 13 WStBG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Verwertung


(Text neue Fassung)

§ 13 Keine Anzeigepflicht für bedeutende Beteiligung


vorherige Änderung

Bei der Wiederveräußerung der von dem Fonds erworbenen Anteile, stillen Beteiligungen und anderen Rechte soll der Fonds den Aktionären und Gesellschaftern der betreffenden Unternehmen des Finanzsektors ein Bezugsrecht einräumen.



§ 2c des Kreditwesengesetzes findet keine Anwendung auf den Erwerb von bedeutenden Beteiligungen durch die Fonds.


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