Änderung § 7a WStBG vom 09.04.2009

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§ 7a WStBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung
§ 7a WStBG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7a Bedingtes Kapital


vorherige Änderung

 


(1) Eine bedingte Kapitalerhöhung im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes kann auch zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an den Fonds als stillen Gesellschafter beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 192 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes gilt nicht; eine Anrechnung auf sonstige bedingte Kapitalien erfolgt nicht. § 194 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Es genügt, wenn in dem Beschluss oder dem damit verbundenen Beschluss nach § 15 Absatz 2 der Mindestausgabebetrag oder die Grundlagen für die Festlegung des Ausgabebetrages oder des Mindestausgabebetrages bestimmt werden. Im Übrigen ist § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 3 Absatz 6 und § 5 gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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