Änderung § 19 WStBG vom 08.04.2011

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§ 19 WStBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.04.2011 geltenden Fassung
§ 19 WStBG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Keine Kündigung bei Übernahme einer Beteiligung


(Text alte Fassung)

Die Übernahme, Umstrukturierung, Veränderung oder Veräußerung einer Beteiligung des Fonds an einem Unternehmen des Finanzsektors stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung eines Schuldverhältnisses dar und führt auch nicht zu einer automatischen Beendigung von Schuldverhältnissen. Entgegenstehende vertragliche Bestimmungen sind unwirksam.

(Text neue Fassung)

1 Die Übernahme, Umstrukturierung, Veränderung oder Veräußerung einer Beteiligung des Fonds an einem Unternehmen des Finanzsektors stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung eines Schuldverhältnisses dar und führt auch nicht zu einer automatischen Beendigung von Schuldverhältnissen. 2 Entgegenstehende vertragliche Bestimmungen sind unwirksam. 3 Die Vereinbarung von Abfindungs- oder Entschädigungsansprüchen in Anstellungsverträgen von Organmitgliedern oder in sonstigen Dienstverträgen des Unternehmens ist unwirksam, soweit die Vereinbarung Ansprüche auch für den Fall einer Vertragsbeendigung aus Anlass der Übernahme einer Beteiligung des Fonds, aus Anlass einer Veränderung der Höhe dieser Beteiligung oder aus Anlass der Wahrnehmung von Rechten aus dieser Beteiligung gewähren würde.

 



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