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Änderung § 13 WStBG vom 01.03.2012

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§ 13 WStBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 13 WStBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Verwertung


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei der Wiederveräußerung der von dem Fonds erworbenen Anteile, stillen Beteiligungen und anderen Rechte soll der Fonds den Aktionären und Gesellschaftern der betreffenden Unternehmen des Finanzsektors ein Bezugsrecht einräumen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)