§ 13 WStBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung | § 13 WStBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206 |
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(Text alte Fassung) § 13 Verwertung | (Text neue Fassung)§ 13 (aufgehoben) |
Bei der Wiederveräußerung der von dem Fonds erworbenen Anteile, stillen Beteiligungen und anderen Rechte soll der Fonds den Aktionären und Gesellschaftern der betreffenden Unternehmen des Finanzsektors ein Bezugsrecht einräumen. |