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Änderung § 4 WStBG vom 28.03.2020

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§ 4 WStBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 4 WStBG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 4 Verpflichtungserklärung bei anderen Rechtsformen


vorherige Änderung

 


Die vorstehenden Absätze gelten für Unternehmen des Finanzsektors und für Unternehmen der Realwirtschaft, die nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft verfasst sind, entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

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