§ 9b WStBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung | § 9b WStBG n.F. (neue Fassung) in der am 28.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543 |
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(Text alte Fassung) § 9b (neu) | (Text neue Fassung)§ 9b GmbH & Co. KG und KG |
Für Beschlüsse von Unternehmen der Realwirtschaft, die als GmbH & Co. KG oder KG über die Aufnahme des Wirtschaftsstabilisierungsfonds als Kommanditist entscheiden, genügt die einfache Mehrheit der am Beschluss teilnehmenden Gesellschafter. |