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Änderung Artikel 6 FMStG vom 12.12.2012

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Artikel 6 FMStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2012 geltenden Fassung
Artikel 6 FMStG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 6 Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Insolvenzordnung


(1) (aufgehoben)

(2) (aufgehoben)

(Text alte Fassung)

(3) § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

'(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Absatz 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.'


(Text neue Fassung)

(3) (aufgehoben)

(heute geltende Fassung) 

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