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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) (GGÄndG2008 k.a.Abk.)

G. v. 08.10.2008 BGBl. I S. 1926, 2009 BGBl. II S. 1223
Geltung ab 01.12.2009
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Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 1. Dezember 2009 GG Artikel 23, Artikel 45, Artikel 93

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034), wird wie folgt geändert:

1.
Nach Artikel 23 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden."

2.
Dem Artikel 45 wird folgender Satz angefügt:

„Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind."

3.
In Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „eines Drittels" durch die Wörter „eines Viertels" ersetzt.