(1) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach §
5b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
Gemeindefinanzreformgesetzes zu Grunde zu legende Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort sind die Ergebnisse der Statistik sozialversicherungspflichtig Beschäftigter für die Jahre 2004 bis 2006 nach §
281 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
26. August 2008 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, jeweils mit Stand vom 30. Juni maßgebend.
(2) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach §
5b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des
Gemeindefinanzreformgesetzes zu Grunde zu legenden Beträge der sozialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort sind die Ergebnisse der Statistik sozialversicherungspflichtiger Entgelte für die Jahre 2003 bis 2005 nach §
281 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
26. August 2008 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, als Jahressumme maßgebend.
(3) Dem Schlüssel werden aus der Statistik sozialversicherungspflichtig Beschäftigter die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und ihre Entgelte insgesamt ohne die nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2003) den Wirtschaftsgruppen mit den Nummern 751, 752, 753, 801, 802, 803, 925, 990 zugeordneten Beschäftigten von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen zu Grunde gelegt.
(4) Liegen für Gemeinden für eines oder mehrere Erhebungsjahre für die Merkmale nach §
5b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 des
Gemeindefinanzreformgesetzes offensichtlich fehlerhafte Angaben vor, ist es zulässig, dass das Statistische Bundesamt die Angaben in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit schätzt.