(1) Die Ermächtigung zur Abgabe einer Vorrangerklärung kann von der zuständigen Behörde auf Antrag für bestehende und für noch abzuschließende Verträge oder Teile von Verträgen erteilt werden.
(2) Antragsberechtigt sind
- 1.
- a)
- der Bund, auch soweit es sich um den Bedarf der verbündeten Staaten und von Organisationen im Rahmen eines Bündnisvertrages handelt,
- b)
- die Länder,
- c)
- die Gemeindeverbände,
- d)
- die Gemeinden sowie
- e)
- die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts;
- 2.
- Personen und Personenvereinigungen des privaten Rechts mit öffentlichen Ver- oder Entsorgungsaufgaben oder soweit sie für Kulturgüter im Sinne des Artikels 1 der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten verantwortlich sind;
- 3.
- Personen und Personenvereinigungen des privaten Rechts mit lebens- oder verteidigungswichtigen Aufgaben oder mit Aufgaben zur Durchführung des Energiesicherungsgesetzes.
§ 12 WiSiV Zuständige Behörde (vom 08.09.2015) ... für Wirtschaft und Energie für die Erteilung von Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 an a) die obersten Bundesbehörden, b) die ... obersten Landesbehörden für die Erteilung von Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 an a) die obersten Landesbehörden, b) die ... für a) die Erteilung von Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 an alle nicht unter den Nummern 1 und 2 genannten Stellen, b) Entscheidungen ...