(1) Eine Vorrangerklärung nach §
2 Abs. 3 darf nur abgeben,
- 1.
- wer nach § 3 Abs. 1 dazu ermächtigt ist oder
- 2.
- wer selbst eine Vorrangerklärung empfangen hat und nur auf diese Weise die von ihm geschuldete Leistung vorrangig erbringen kann.
(2) Sobald die Voraussetzungen zur Abgabe einer Vorrangerklärung entfallen, ist sie unverzüglich zu widerrufen.
§ 13 WiSiV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ... 6 Abs. 1 oder 2 oder § 11 Abs. 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 4 Abs. 1 eine Vorrangerklärung abgibt, 4. entgegen § 4 Abs. 2 die ... § 4 Abs. 1 eine Vorrangerklärung abgibt, 4. entgegen § 4 Abs. 2 die Vorrangerklärung nicht oder nicht rechtzeitig widerruft, 5. ...