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§ 6 - Wirtschaftssicherstellungsverordnung (WiSiV)

V. v. 12.08.2004 BGBl. I S. 2159; zuletzt geändert durch Artikel 266 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 18.08.2004; FNA: 705-1-9 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 6 Verpflichtungsbescheid



(1) Unternehmer können von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, vor konkurrierenden anderen Verpflichtungen, die nicht Vorrangverträge sind, innerhalb einer gesetzten Frist oder in einer sonstigen bestimmten Weise

1.
Waren zu liefern oder zu beziehen,

2.
Waren zu gewinnen, herzustellen, zu bearbeiten, zu verarbeiten oder sonst innerbetrieblich zu verwenden,

3.
Werkleistungen zu erbringen,

4.
ihre Produktionsmittel instand zu halten, herzustellen, zu verbringen, zu verwenden oder abzugeben.

(2) Die zuständige Behörde kann auch das Unterlassen von rechtsgeschäftlichen Verfügungen und Handlungen nach Absatz 1 anordnen.

(3) Vorrangverträge nach § 2 Abs. 1 sind im Range vor Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erfüllen, es sei denn, die zuständige Behörde trifft gemäß § 2 Abs. 8 eine abweichende Entscheidung.

(4) Ergeht ein Verpflichtungsbescheid nach Absatz 1 zugunsten eines in ihm genannten Begünstigten, so gilt er als Vertragsangebot des Unternehmers. Die Annahme oder Ablehnung des Vertragsangebotes hat der Begünstigte dem Unternehmer unverzüglich zu erklären. Nimmt der Begünstigte das Angebot an und gibt er zu diesem Vertrag eine Vorrangerklärung ab, so wird dieser Vertrag ein Vorrangvertrag nach § 2 Abs. 1.

(5) Bis zur Annahme oder Ablehnung des Angebotes nach Absatz 4 treffen den Unternehmer die Unterlassungspflichten nach § 5 Abs. 2.

(6) Können sich die Vertragsparteien nicht auf ein Entgelt einigen, so wird die Warenlieferung oder Werkleistung aus einem nach Absatz 4 zustande gekommenen Vertrag zum üblichen Entgelt oder, in Ermangelung dessen, zum Entgelt gemäß den Vorschriften über Preise bei öffentlichen Aufträgen geschuldet.

(7) Die zuständige Behörde hat die sofortige Vollziehung der Verpflichtung im öffentlichen Interesse anzuordnen.

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Zitierungen von § 6 WiSiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WiSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WiSiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WiSiV Vorrangige Erfüllung von Verträgen
... die Reihenfolge der Erfüllung von Vorrangverträgen und Verwaltungsakten nach § 6 Abs. 1 und 2 abweichend von § 6 Abs. 3 ... von Vorrangverträgen und Verwaltungsakten nach § 6 Abs. 1 und 2 abweichend von § 6 Abs. 3 ...
§ 5 WiSiV Vorrangbestellung
... bestehender Vorrangverträge oder von Verpflichtungen durch Verwaltungsakt nach § 6 Abs. 1 und 2 bleibt von einer Vorrangbestellung unberührt. (3) Nimmt der ... der Ablehnungsgründe eine Verpflichtung durch Verwaltungsakt nach § 6 beantragen. (5) Das Unterlassungsgebot nach Absatz 2 erlischt, 1.  ... die Dauer des Unterlassungsgebots bis zum Zeitpunkt des Zuganges der Entscheidung nach § 6  ...
§ 7 WiSiV Einschränkungen (vom 08.09.2015)
... sie beziehen oder verwenden, soweit 1. eine Verpflichtung nach § 2 oder § 6 vorliegt, 2. eine allgemeine Zulassung nach § 8 erlassen ist, 3. eine ...
§ 9 WiSiV Bezugsberechtigungen (vom 08.09.2015)
... soweit Vorräte vorhanden sind und eine Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 und 2 nicht entgegensteht. (6) Der Unternehmer hat die ihm ausgehändigten ...
§ 12 WiSiV Zuständige Behörde (vom 08.09.2015)
... Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe für Entscheidungen nach § 6 ; 5. die Gemeinden für die Erteilung von Bezugscheinen an natürliche Personen ...
§ 13 WiSiV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
...  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 8, § 6 Abs. 1 oder 2 oder § 11 Abs. 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 4 ...