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§ 21 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)

V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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§ 21 Wiederholung



(1) Eine nicht bestandene Prüfung oder Teilprüfung kann wiederholt werden. Die Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulassen, wenn begründete Aussicht auf Erfolg besteht.

(2) Empfehlungen des Prüfungsausschusses für die Wiederholung sind angemessen zu berücksichtigen.



 

Zitierungen von § 21 FSPersAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 FSPersAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FSPersAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 FSPersAV Prüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz
... (4) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den §§ 19 bis 24. (5) Zum Erwerb zusätzlicher Befugnisse in Befugniskursen nach Anlage 1 ...
§ 14 FSPersAV Prüfung zum Erwerb und Erteilung der Berechtigungen
... (5) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den §§ 19 bis 24. (6) Ist die Prüfung erfolgreich abgeschlossen worden, erteilt die ...
§ 27 FSPersAV Überprüfung der Kompetenz, Ruhen und Widerruf von Fluglotsenlizenzen
... des Absatzes 1 ausnahmsweise die Kompetenz des Fluglotsen nach den Bestimmungen der §§ 19 bis 24 überprüfen lassen. (4) Die Aufsichtsbehörde widerruft die ...
§ 41 FSPersAV Prüfungsausschüsse, Durchführung der Prüfungen
... verfügen. (2) § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3 bis 7 sowie die §§ 20 bis 24 gelten entsprechend.  ...