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§ 24 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)

V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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§ 24 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche



Hat ein Prüfungsteilnehmer die ordnungsgemäße Durchführung einer Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht, kann der Prüfungsausschuss den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. Eine solche Entscheidung ist im Fall der Störung nur bis zum Abschluss der Prüfung, im Fall eines Täuschungsversuches nur innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.



 

Zitierungen von § 24 FSPersAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 FSPersAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FSPersAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 FSPersAV Prüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz
... Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den §§ 19 bis 24. (5) Zum Erwerb zusätzlicher Befugnisse in Befugniskursen nach Anlage 1 dieser ...
§ 14 FSPersAV Prüfung zum Erwerb und Erteilung der Berechtigungen
... Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den §§ 19 bis 24. (6) Ist die Prüfung erfolgreich abgeschlossen worden, erteilt die ...
§ 27 FSPersAV Überprüfung der Kompetenz, Ruhen und Widerruf von Fluglotsenlizenzen
... 1 ausnahmsweise die Kompetenz des Fluglotsen nach den Bestimmungen der §§ 19 bis 24 überprüfen lassen. (4) Die Aufsichtsbehörde widerruft die ...
§ 41 FSPersAV Prüfungsausschüsse, Durchführung der Prüfungen
...  (2) § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3 bis 7 sowie die §§ 20 bis 24 gelten entsprechend.  ...