Ordnungswidrig im Sinne des §
58 Abs. 1 Nr. 10 des
Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Fluglotsenlizenz nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Flugverkehrskontrollaufgaben durchführt,
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Flugverkehrskontrollaufgaben wahrnimmt oder
- 3.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 3 zuwiderhandelt.