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Anlage 2 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)

V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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Anlage 2 (zu § 13 Abs. 6 und 7, § 14 Abs. 1, 2 und 3) Betriebliche Ausbildung für Fluglotsen


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Ausbildungsstruktur

In der betrieblichen Ausbildung für Fluglotsen sind an der für den Einsatz vorgesehenen Flugsicherungsstelle mehrere Trainingsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen. Der erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem organisatorischen und einem fachlichen Teil; jeder weitere Trainingsabschnitt umfasst nach einer abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung das praktische Training zum Erwerb der Berechtigung(en) für einen Arbeitsplatz oder eine Gruppe von Arbeitsplätzen. Die Zahl der Trainingsabschnitte hängt von der Anzahl der insgesamt erforderlichen Berechtigungen ab.

Das Training in jedem Trainingsabschnitt (mit Ausnahme des ersten Abschnitts) wird grundsätzlich in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) unterteilt. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Phasen (Erbringen aller Leistungsnachweise) wird (werden) die Berechtigungsprüfung(en) durchgeführt, soweit ein Berechtigungserwerb nicht mittels des Systems fortlaufender Beurteilungen erfolgt.

2.
Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte, Leistungsnachweise

2.1
Erster Trainingsabschnitt (Allgemeine Einweisung)

a)
Ausbildungsinhalte

Organisatorische Inhalte, insbesondere:

 
-
Organisation der Flugsicherungsstelle

-
Arbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle

-
Zusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen

-
Administrative Verfahren

-
Erforderliche Berechtigungen und zugehörige Arbeitsplätze

-
Simulations- und Selbstlerneinrichtungen

-
Trainingsteam und Ausbilder

-
Trainingsplan

Abschnittsübergreifende fachliche Inhalte, insbesondere:

 
-
Örtliche Luftraumordnung

-
Örtliche Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze

-
Örtliche betriebliche Regelungen und Verfahren

-
Allgemeine technische Ausrüstung

b)
Leistungsnachweise

Zum Abschluss der allgemeinen Einweisung ist ein schriftlicher Leistungsnachweis über die fachlichen Ausbildungsinhalte der allgemeinen Einweisung mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten und höchstens 120 Minuten zu erbringen. Dieser Leistungsnachweis kann mit dem Leistungsnachweis über die fachliche Einweisung des zweiten Trainingsabschnitts nach Nummer 2.2 Buchstabe b zusammengefasst werden.

2.2
Zweiter Trainingsabschnitt/weitere Trainingsabschnitte

a)
Ausbildungsinhalte

Abschnittsbezogene fachliche Einweisungsinhalte, insbesondere:

 
-
Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze des Trainingsabschnitts

-
Besondere betriebliche Regelungen und Verfahren für diese Arbeitsplätze

-
Technische Ausrüstung dieser Arbeitsplätze

Praktische Trainingsinhalte:

 
Praktische Betriebsdurchführung auf den zum Trainingsabschnitt gehörenden Arbeitsplätzen (einschließlich Training an örtlichen Simulations- und Selbstlerneinrichtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) mit den für jeden Arbeitsplatz und jede Trainingsphase örtlich festgelegten Ausbildungszielen und -inhalten.

b)
Leistungsnachweise

Zum Abschluss der abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung ist ein schriftlicher und zum Abschluss jeder Trainingsphase eines Trainingsabschnitts ein praktischer Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten und höchstens 120 Minuten zu erbringen. Damit umfasst der zweite und jeder eventuelle weitere Trainingsabschnitt vier Leistungsnachweise.

3.
Anforderungen an betriebliche Ausbildungspläne

In den Plänen für die betriebliche Ausbildung sind unter Berücksichtigung der Nummern 1 und 2 die Verfahren, Inhalte und zeitlichen Vorgaben festzulegen, die es ermöglichen, die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich anzuwenden. Der genehmigte Plan umfasst die Angabe aller Bestandteile des Systems zur Beurteilung der Kompetenz einschließlich Arbeitsvorkehrungen, Beurteilung des Ausbildungsfortschritts und Prüfungen sowie Verfahren für Mitteilungen an die Aufsichtsbehörde. Die Dauer der betrieblichen Ausbildung wird im betrieblichen Ausbildungsplan festgelegt.

Die Beurteilung der erforderlichen Fertigkeiten erfolgt in geeigneten Prüfungen oder mittels eines Systems fortlaufender Beurteilungen.



 

Zitierungen von Anlage 2 FSPersAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 FSPersAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FSPersAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 FSPersAV Leistungsnachweise in der betrieblichen Ausbildung
... der betrieblichen Ausbildung sowie Art, Anzahl und Inhalte der Leistungsnachweise sind in Anlage 2 Nr. 1 und 2 festgelegt. (7) Die betriebliche Ausbildung erfolgt nach betrieblichen ... genehmigt. Die Anforderungen an die betrieblichen Ausbildungspläne sind in Anlage 2 Nr. 3 festgelegt.  ...
§ 14 FSPersAV Prüfung zum Erwerb und Erteilung der Berechtigungen
... Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung erfolgt nach Abschluss der Trainingsphasen nach Anlage 2 dieser Verordnung. Sie findet grundsätzlich am operativen Sektor oder Arbeitsplatz ... nicht sinnvoll erscheint. (2) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer alle in der Anlage 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht hat. (3) Die ... erbracht hat. (3) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte. Die Prüfung soll mindestens zwei und höchstens vier ...