Anlage 7 (zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4) Betriebliche Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2
- 1.
- Ausbildungsstruktur
In der betrieblichen Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 sind an der für den Einsatz vorgesehenen Flugsicherungsstelle im jeweiligen Verwendungsbereich zwei Trainingsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen.
Der erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem organisatorischen und einem fachlichen Teil; der zweite Trainingsabschnitt umfasst das praktische Training zum Erwerb der Berechtigung(en) für einen Arbeitsplatz oder eine Gruppe von Arbeitsplätzen.
Das Training im zweiten Trainingsabschnitt wird grundsätzlich in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) unterteilt. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Phasen (Erbringen aller Leistungsnachweise) wird (werden) die Berechtigungsprüfung(en) durchgeführt.
- 2.
- Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte; Leistungsnachweise
- 2.1
- Erster Trainingsabschnitt (Allgemeine Einweisung)
- a)
- Ausbildungsinhalte
Organisatorische Inhalte, insbesondere:
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- Organisation der Flugsicherungsstelle
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- Arbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle
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- Zusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen
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- Administrative Verfahren
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- Erforderliche Berechtigungen und zugehörige Arbeitsplätze
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- Simulations- und Selbstlerneinrichtungen
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- Trainingsteam und Ausbilder
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- Trainingsplan
Abschnittsübergreifende fachliche Inhalte, insbesondere:
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- Örtliche Luftraumordnung
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- Örtliche Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze
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- Örtliche betriebliche Regelungen und Verfahren
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- Allgemeine technische Ausrüstung
- b)
- Leistungsnachweise
Zum Abschluss der allgemeinen Einweisung ist ein schriftlicher Leistungsnachweis über die fachlichen Ausbildungsinhalte der allgemeinen Einweisung zu erbringen. Dieser Leistungsnachweis kann mit dem Leistungsnachweis über die fachliche Einweisung des zweiten Trainingsabschnitts nach Nummer 2.2 Buchstabe b zusammengefasst werden.
- 2.2
- Zweiter Trainingsabschnitt
- a)
- Ausbildungsinhalte
Abschnittsbezogene fachliche Einweisungsinhalte, insbesondere:
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- Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze des Trainingsabschnitts
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- Besondere betriebliche Regelungen und Verfahren für diese Arbeitsplätze
- -
- Technische Ausrüstung dieser Arbeitsplätze
Praktische Trainingsinhalte:
Praktische Betriebsdurchführung auf den zum Trainingsabschnitt gehörenden Arbeitsplätzen (einschließlich Training an örtlichen Simulations- und Selbstlerneinrichtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern in drei Trainingsphasen mit den für jeden Arbeitsplatz und jede Trainingsphase örtlich festgelegten Ausbildungszielen und -inhalten.
- b)
- Leistungsnachweise
Zum Abschluss der abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung ist ein schriftlicher und zum Abschluss jeder Trainingsphase ein praktischer Leistungsnachweis (Phasenbericht) zu erbringen. Damit umfasst der zweite Trainingsabschnitt vier Leistungsnachweise.
interne Verweise§ 16 FSPersAV Ausnahmeregelungen ... hat. Satz 1 gilt entsprechend auch für medizinische Tauglichkeitszeugnisse, die nach § 7 Abs. 2 erteilt wurden. Die Aufsichtsbehörde tauscht auf Antrag des Lizenzinhabers seinen ...
§ 26 FSPersAV Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen, Betriebliche Kompetenzprogramme ... wurde, 3. ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis des Lotsen nach § 7 vorliegt, 4. die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen worden ist ... eines Jahres erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 entsprechend sowie des § 7 vorliegen, die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen ist und durch ... wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 6 entsprechend sowie des § 7 vorliegen, die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen und sichergestellt ist, ...
§ 38 FSPersAV Prüfung zum Erwerb und Erteilung der Berechtigungen ... Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung erfolgt nach Abschluss der Trainingsphasen nach Anlage 7 oder Anlage 8 dieser Verordnung. Für die Flugsicherungsbetriebsdienste in den ... durchgeführt werden. (3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer alle in der Anlage 7 oder Anlage 8 dieser Verordnung vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht hat. (4) ... erbracht hat. (4) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 7 oder Anlage 8 vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte. Die Prüfung soll mindestens zwei und ...
§ 47 FSPersAV Übergangsvorschriften ... als anerkannte flugmedizinische Zentren oder anerkannte Flugmediziner im Sinne des § 7 Abs. 1 und 6. Tauglichkeitszeugnisse sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser ... sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Form des Musters nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 10 auszustellen. (12) Ein Prüferlehrgang nach ...
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