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Synopse aller Änderungen der FSPersAV am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 15 des VBRRefG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FSPersAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FSPersAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
FSPersAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ausbildungsvoraussetzungen


(1) Die Ausbildung von Fluglotsen ist nur zulässig, wenn

1. der Bewerber mindestens 18 Jahre alt ist,

2. der Bewerber mindestens Inhaber eines zum Hochschulzugang berechtigenden Abschlusszeugnisses oder eines gleichwertigen Zeugnisses ist,

3. der Bewerber seine medizinische Tauglichkeit nach § 7 nachgewiesen hat,

4. der Bewerber eine den besonderen Anforderungen an die Tätigkeit als Fluglotse genügende geistige und psychologische Eignung nachgewiesen hat; die Aufsichtsbehörde erlässt hierzu nähere Bestimmungen,

5. der Bewerber über einen ausreichenden Wortschatz verfügt, um eine flüssige, fehlerfreie Konversation in englischer Sprache über allgemeine Themen zu führen; zum Erwerb der Erlaubnis 'Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb' (ADV), der Erlaubnis 'Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb' (ADI), der Erlaubnis 'Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung' (APP) oder der Erlaubnis 'Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung' (APS) ist daneben eine flüssige, fehlerfreie Konversation in deutscher Sprache nachzuweisen und

6. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, Tätigkeiten in den Flugverkehrskontrolldiensten auszuüben.

(2) 1 Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6 liegt nicht vor, wenn die Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht festgestellt worden ist. 2 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Bewerber ferner in der Regel nicht,

1. die rechtskräftig verurteilt worden sind

a) wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. die erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen haben, wenn diese Verstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind,

3. die regelmäßig psychoaktive Substanzen missbrauchen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. für die eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.

(Text neue Fassung)

4. für die eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.

3 Die Zuverlässigkeit kann auch im Fall von Verurteilungen, die nicht von Nummer 1 erfasst sind, oder im Fall von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung verneint werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder der Entscheidung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.



§ 30 Ausbildungsvoraussetzungen


(1) Die Ausbildung von Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 oder flugsicherungstechnischem Personal nach § 1 Nr. 3 ist nur zulässig, wenn

1. der Bewerber mindestens 18 Jahre alt ist,

2. der Bewerber seine medizinische Tauglichkeit nach § 31 nachgewiesen hat,

3. der Bewerber über einen ausreichenden Wortschatz verfügt, um eine flüssige, fehlerfreie Konversation in deutscher und englischer Sprache über allgemeine Themen zu führen, und

4. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätigkeit auszuüben.

(2) 1 Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 liegt nicht vor, wenn die Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht festgestellt worden ist. 2 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Bewerber ferner in der Regel nicht,

1. die rechtskräftig verurteilt worden sind

a) wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. die erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen haben, wenn diese Verstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind,

3. die regelmäßig psychoaktive Substanzen missbrauchen,

vorherige Änderung

4. für die eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.



4. für die eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.

3 Die Zuverlässigkeit kann auch im Fall von Verurteilungen, die nicht von Nummer 1 erfasst sind, oder im Fall von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung verneint werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder der Entscheidung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

(2) Für flugsicherungstechnisches Personal gelten folgende zusätzliche Voraussetzungen:

1. der erfolgreiche Besuch einer Fachhochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule in einer geeigneten Fachrichtung oder

2. der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule in einer geeigneten Fachrichtung oder

3. die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung als Facharbeiter oder Geselle in einem geeigneten Fachgebiet oder

4. eine andere gleichwertige Ausbildung.