Auf Grund des §
82 des
Bundesdisziplinargesetzes vom
9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) verordnet das Bundesministerium des Innern:
- 1.
- die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat,
- 2.
- die Präsidentin oder der Präsident des Bundespolizeipräsidiums,
- 3.
- die Präsidentin oder der Präsident einer Bundespolizeidirektion, die Präsidentin oder der Präsident der Bundespolizeiakademie und die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
- 4.
- die Führerinnen oder Führer der Bundespolizeiabteilungen, die Leiterinnen oder Leiter der Bundespolizeiinspektionen, die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizei-Fliegergruppe, die Leiterin oder der Leiter der GSG 9 der Bundespolizei, die Leiterinnen oder Leiter der Bundespolizeiaus- und Fortbildungszentren oder die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeisportschule Bad Endorf und die Leiterinnen oder Leiter der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheiten,
- 5.
- die Leiterinnen oder Leiter der Bundespolizei-Fliegerstaffeln, die Leiterin oder der Leiter der Studienorganisation beim Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und die Führerinnen oder Führer der Hundertschaften.
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Sinne des
§ 33 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat.
Dienstvorgesetzte der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Bundeskriminalamt im Sinne des
§ 33 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes sind die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes vom
31. Januar 2002 (BGBl. I S. 576), geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), außer Kraft.