(1) Der Messstellenvertrag zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten regelt die Durchführung des Messstellenbetriebs durch den Dritten in Bezug auf die Messstelle, die in dem Vertrag bestimmt ist. Er regelt in den Fällen des §
9 Abs. 1 auch die Durchführung der Messung.
(2) Im Falle des §
9 Abs. 2 regelt der Messvertrag zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten die Durchführung der Messung durch den Dritten in Bezug auf die in dem Vertrag bestimmte Messstelle.
(3) Der Dritte ist berechtigt, von dem Netzbetreiber zu verlangen, dass die Verträge über den Messstellenbetrieb und die Messung als Rahmenvertrag abgeschlossen werden (Messstellenrahmenvertrag und Messrahmenvertrag). Der Rahmenvertrag regelt die Durchführung der Aufgabe in einem Netzgebiet für Anschlussnutzer, die nach dem Vertragsschluss im Rahmen der Durchführung des Vertrages benannt werden können.
§ 5 MessZV Wechsel des Messstellenbetreibers und des Messdienstleisters ... Dritten vorliegen, hat der Netzbetreiber dem Dritten 1. in den Fällen des § 3 Abs. 1 oder 2 innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob er dessen Angebot zum Abschluss eines ... Angebot zum Abschluss eines Vertrages annimmt, 2. bei einem Rahmenvertrag nach § 3 Abs. 3 innerhalb von zwei Wochen nach der Anmeldung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 mitzuteilen, ob er ...
Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261