Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Netznutzer, bezogen auf die betroffene Messstelle,
- 1.
- den Zeitpunkt des Übergangs des Messstellenbetriebs oder der Messung auf einen neuen Messstellenbetreiber oder Messdienstleister und
- 2.
- die Identität des neuen Messstellenbetreibers oder Messdienstleisters
unverzüglich mitzuteilen.