Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.09.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 6 - Messzugangsverordnung (MessZV)

Artikel 1 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006 (Nr. 47); aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 23.10.2008; FNA: 752-6-12 Elektrizität und Gas
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§ 6 Durchführung des Übergangs



Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Netznutzer, bezogen auf die betroffene Messstelle,

1.
den Zeitpunkt des Übergangs des Messstellenbetriebs oder der Messung auf einen neuen Messstellenbetreiber oder Messdienstleister und

2.
die Identität des neuen Messstellenbetreibers oder Messdienstleisters

unverzüglich mitzuteilen.



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