(1) Endet der Messstellenbetrieb oder der Messbetrieb eines Dritten oder fällt der Messstellenbetreiber oder der Messdienstleister aus, ohne dass zum Zeitpunkt der Beendigung ein anderer Dritter den Messstellenbetrieb oder die Messung übernimmt, ist der Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet, unverzüglich die Aufgabe des Messstellenbetriebs oder der Messung zu übernehmen. Dem Anschlussnutzer dürfen hierfür keine gesonderten Entgelte in Rechnung gestellt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261