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Änderung § 11 MessZV vom 09.09.2010

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§ 11 MessZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.09.2010 geltenden Fassung
§ 11 MessZV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.09.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Art der Messung beim Gasnetzzugang


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Messung des entnommenen Gases erfolgt

(Text neue Fassung)

(1) Die Messung des entnommenen Gases erfolgt

1. durch eine kontinuierliche Erfassung der entnommenen Gasmenge sowie,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. soweit es sich nicht um Letztverbraucher im Sinne des § 29 der Gasnetzzugangsverordnung handelt, für die Lastprofile gelten, durch eine stündliche registrierende Leistungsmessung.



2. soweit es sich nicht um Letztverbraucher im Sinne des § 24 der Gasnetzzugangsverordnung handelt, für die Lastprofile gelten, durch eine stündliche registrierende Leistungsmessung.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 sind für die Messung Datenübertragungssysteme einzurichten, die die stündlich registrierten Ausspeisewerte in maschinenlesbarer Form an Transportkunden nach § 3 Nr. 31b des Energiewirtschaftsgesetzes, an die an der Erbringung von Ausgleichsleistungen beteiligten Netzbetreiber und auf Verlangen an den Ausspeisenetzbetreiber übermitteln.

vorherige Änderung

 


(2) Ein Letztverbraucher im Sinne des § 24 der Gasnetzzugangsverordnung ist als Anschlussnutzer berechtigt, im Einvernehmen mit seinem Lieferanten von dem Messstellenbetreiber eine Messung nach Absatz 1 zu verlangen, sofern der Lieferant mit dem Netzbetreiber die Anwendung des Lastgangzählverfahrens vereinbart hat. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind im Falle eines solchen Verlangens zur Aufnahme entsprechender Vereinbarungen in den Verträgen nach § 3 verpflichtet.

 

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