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Änderung § 12 MessZV vom 01.01.2015

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§ 12 MessZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 12 MessZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Datenaustausch und Nachprüfung der Messeinrichtung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Netzbetreiber hat einen elektronischen Datenaustausch in einem einheitlichen Format zu ermöglichen. Soweit Mess- oder Stammdaten betroffen sind, muss das Format die vollautomatische Weiterverarbeitung im Rahmen der Prozesse für den Datenaustausch zwischen den Beteiligten ermöglichen, insbesondere auch für den Wechsel des Lieferanten. Der Dritte ist verpflichtet, die vom Netzbetreiber geschaffenen Möglichkeiten zum Datenaustausch nach den Sätzen 1 und 2 zu nutzen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Netzbetreiber hat einen elektronischen Datenaustausch in einem einheitlichen Format zu ermöglichen. 2 Soweit Mess- oder Stammdaten betroffen sind, muss das Format die vollautomatische Weiterverarbeitung im Rahmen der Prozesse für den Datenaustausch zwischen den Beteiligten ermöglichen, insbesondere auch für den Wechsel des Lieferanten. 3 Der Dritte ist verpflichtet, die vom Netzbetreiber geschaffenen Möglichkeiten zum Datenaustausch nach den Sätzen 1 und 2 zu nutzen.

(2) Ein Dritter, der die Messung durchführt, ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Messdaten fristgerecht entsprechend den Vorgaben nach Absatz 1 oder den Festlegungen der Regulierungsbehörden nach § 13 elektronisch zu übermitteln.

vorherige Änderung

(3) Sofern ein Dritter den Messstellenbetrieb durchführt, kann der Netzbetreiber jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Befundprüfung nach § 32 Abs. 1, 1a und 3 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 3 § 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2390) *) geändert worden ist, durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Ergibt die Befundprüfung, dass das Messgerät nicht verwendet werden darf, so trägt der Messstellenbetreiber die Kosten der Nachprüfung, sonst der Netzbetreiber. Die sonstigen Möglichkeiten zur Durchführung einer Befundprüfung nach § 32 Abs. 2 der Eichordnung bleiben unberührt.


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*) Anm. d. Red.: richtig wäre 'vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930)'




(3) 1 Sofern ein Dritter den Messstellenbetrieb durchführt, kann der Netzbetreiber jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. 2 Ergibt die Befundprüfung, dass das Messgerät nicht verwendet werden darf, so trägt der Messstellenbetreiber die Kosten der Nachprüfung, sonst der Netzbetreiber. 3 Die sonstigen Möglichkeiten zur Durchführung einer Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes bleiben unberührt.