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Änderung § 10a BerHG vom 18.06.2011

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§ 10a BerHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2011 geltenden Fassung
§ 10a BerHG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 10a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10a


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(1) Bei Unterhaltssachen nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1) erfolgt die Gewährung der Beratungshilfe in den Fällen der Artikel 46 und 47 Absatz 2 dieser Verordnung unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers.

(2) 1 Für ausgehende Anträge in Unterhaltssachen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe nach § 10 Absatz 1 ist das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig. 2 Für eingehende Ersuchen ist das in § 4 Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Gericht zuständig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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