Tools:
Update via:
Änderung § 6a BerHG vom 01.01.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6a BerHG, alle Änderungen durch Artikel 2 PKHuBerHÄndG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des BerHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 6a BerHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 6a BerHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 6a (neu) | (Text neue Fassung)§ 6a |
(1) Das Gericht kann die Bewilligung von Amts wegen aufheben, wenn die Voraussetzungen für die Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben und seit der Bewilligung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. (2) 1 Die Beratungsperson kann die Aufhebung der Bewilligung beantragen, wenn der Rechtsuchende auf Grund der Beratung oder Vertretung, für die ihm Beratungshilfe bewilligt wurde, etwas erlangt hat. 2 Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn die Beratungsperson 1. noch keine Beratungshilfevergütung nach § 44 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes beantragt hat und 2. den Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme auf die Möglichkeit der Antragstellung und der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung nach § 8a Absatz 2 ergebenden Folgen in Textform hingewiesen hat. 3 Das Gericht hebt den Beschluss über die Bewilligung von Beratungshilfe nach Anhörung des Rechtsuchenden auf, wenn dieser auf Grund des Erlangten die Voraussetzungen hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Beratungshilfe nicht mehr erfüllt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/841/al42661-0.htm