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Änderung § 13 BerHG vom 01.01.2014

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§ 13 BerHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 13 BerHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13


(Text alte Fassung)

§ 9 ist in Fällen, in denen die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte nach § 61 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes weiter anzuwenden ist, in der vor dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Ist der Antrag auf Beratungshilfe vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden oder ist die Beratungshilfe vor dem 1. Januar 2014 gewährt worden, ist dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)