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Artikel 2 - Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes und Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (22. EuAbgGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Abgeordnetengesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Oktober 2008 AbgG § 22, § 55

Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394), wird wie folgt geändert:

1.
In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „69 vom Hundert" durch die Wörter „zum Höchstbemessungssatz der Altersentschädigung" ersetzt.

2.
Der Zwölfte Abschnitt wird aufgehoben.

 
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Zitierungen von Artikel 2 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes und Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 22. EuAbgGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 22. EuAbgGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 22. EuAbgGuaÄndG Inkrafttreten
... 2009 beginnenden Wahlperiode des Europäischen Parlaments in Kraft. *) 2. Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. --- *) Anm. d. Red.: Die 7. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 12a DNeuG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, wird wie folgt ...